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§ 117 LPersVG - Ausnahmen von der Mitbestimmung

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) § 78 gilt für Beschäftigte, die maßgeblich die Programmgestaltung beeinflussen, und für Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit nur, wenn sie es beantragen.

(2) § 78 gilt nicht für die außertariflichen Beschäftigten sowie die Leiterinnen und Leiter von Geschäftsbereichen, Bereichen, Abteilungen, Redaktionen, Studios und vergleichbarer Organisationseinheiten.