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§ 41 RennwLottDV - Anzeigepflichten

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Amtliche Abkürzung
RennwLottDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

(1) Wer Online-Poker im Sinne des § 46 des Rennwett- und Lotteriegesetzes veranstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Gewerbe,

  3. 3.

    Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz,

  4. 4.

    Zeitpunkt der Aufnahme des Spielbetriebs und

  5. 5.

    Zugangsmöglichkeiten für eine Teilnahme am Online-Poker.

(2) Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 52 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes bestellt worden, ist auch dieser dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich zu benennen.