§ 41 RwLottGAusfBest
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RwLottGAusfBest
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-14-1
Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, dass sie sich zur Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.