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§ 41 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

Die Lose sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, dass sie sich zur Abstempelung eignen. Die Oberfinanzdirektionen sind befugt, in besonderen Fällen auch andere Lose zuzulassen.