§ 128 SWG - Ermittlung in sonstigen Fällen
(zu § 6 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.
(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit
- 1.
das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,
- 2.
das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.