§ 128 SWG - Ermittlung in sonstigen Fällen
(zu § 6 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umweltschutz.
(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.
(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit
- 1.das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,
- 2.das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.