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§ 3 DruckluftV - Anzeige

Bibliographie

Titel
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DruckluftV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7108-33

(1) Will ein Arbeitgeber Arbeiten in Druckluft ausführen, so hat er dies spätestens 2 Wochen vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige nach Absatz 1 sind anzugeben:

  1. 1.
    der Name oder die Firma und die Anschrift des Arbeitgebers und, wenn sich mehrere Arbeitgeber zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben (Arbeitsgemeinschaft) und die Geschäfte nicht gemeinschaftlich führen, der Name und die Anschrift des Arbeitgebers, dem die Geschäftsführung übertragen ist,
  2. 2.
    der Name dessen, der die Arbeiten in Druckluft leitet, und seines Vertreters (§ 18 Abs. 1 Nr. 1),
  3. 3.
    der Name und die Anschrift des nach § 12 Abs. 1 beauftragten Arztes,
  4. 4.
    die Zahl der Arbeitnehmer, die voraussichtlich mit Arbeiten in Druckluft beschäftigt werden,
  5. 5.
    die voraussichtliche Dauer der Arbeiten in Druckluft,
  6. 6.
    der voraussichtlich höchste Arbeitsdruck,
  7. 7.
    die zu erwartenden Bodenverhältnisse.

Ihr sind als Unterlagen beizufügen:

  1. 1.
    eine behördlich beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblattes,
  2. 2.
    einen Lageplan der Arbeitsstelle,
  3. 3.
    eine Beschreibung der Arbeitsweise bei den Arbeiten in Druckluft,
  4. 4.
    Beschreibung und Übersichtszeichnungen der Arbeitskammer, der Schleusen und der Verdichteranlagen,
  5. 5.
    Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1.

(3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen eingetreten oder vorgesehen, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.