§ 82 SGB X - Schadensersatz

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.