§ 82 SGB X - Schadenersatz
Bibliographie
- Titel
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Amtliche Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1
Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.