§ 82 SGB X - Veröffentlichung über die gespeicherten Daten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehung zu Dritten
Redaktionelle Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1/2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, statt der in § 12 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vorgesehenen Rechtsverordnungen für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche Rechts Verordnung zu erlassen und darin zu bestimmen, daß auch veröffentlicht wird, an welche Stellen regelmäßig welche Daten übermittelt werden.