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§ 44 BbgWG - Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. 1.
    den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
  2. 2.
    den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
  3. 3.
    zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a Abs. 1 und 3, 25b Abs. 1, 25d Abs. 1 WHG und nach den §§ 1 und 24 dieses Gesetzes und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
  4. 4.
    Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  5. 5.
    Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.