§ 44 BbgWG - Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG )
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Der für die Wasserwirtschaft zuständige Fachminister kann durch Rechtsverordnung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
- 1.den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer zu schützen,
- 2.den Wasserhaushalt gegen eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers oder eine wesentliche Veränderung der Wasserführung zu schützen,
- 3.Gefahren für den ökologischen Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Uferbereiche abzuwehren oder deren Ökologie zu verbessern,
- 4.Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
- 5.Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die Wasserbehörde im Einzelfall auch ohne Rechtsverordnung Anordnungen über die Ausübung des Gemeingebrauchs treffen.