§ 44 BbgWG - Regelung des Gemeingebrauchs (zu § 23 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt regeln, beschränken oder verbieten, um
- 1.die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
- 2.
- 3.Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
- 4.Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.