Versionsverlauf


§ 29 BerRehaG - Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Amtliche Abkürzung
BerRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
255-1

Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.