§ 60 KWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt, so packt er
- 1.die gültigen Stimmzettel, bei Verhältniswahl geordnet und gebündelt entsprechend § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 55b Abs. 4 Satz 1,
- 2.die ungültigen Stimmzettel, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind (§ 59 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
- 3.die abgegebenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind,
jeweils getrennt in Papier ein, verschließt die einzelnen Pakete mit Siegelmarken, versieht die Pakete mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden dem Ortsbürgermeister.
(2) Die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeister, versieht die Pakete mit dem Dienstsiegel derart, dass der Siegelaufdruck zum Teil die Siegelmarke deckt, und verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.
(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindeverwaltung das Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Stimmzettelumschläge und die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen zurück.
(4) Die Gemeindeverwaltung hat die in Absatz 1 bezeichneten Wahlunterlagen auf Anforderung dem Wahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so ist das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen aufzubrechen, der angeforderte Teil zu entnehmen und das Paket erneut nach den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zu verschließen. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen.