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  • ab 09.02.2007 (aktuelle Fassung)

§ 35 SchulG - Dienstherr

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, soweit nicht in § 34 Abs. 3 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Sind Klassen als Außenstellen öffentlicher Schulen in privaten Einrichtungen errichtet, stehen die Lehrkräfte im Dienst des Landes.