§ 33 SchulG - Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter. Sie müssen sich für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben eignen. Dafür ist die Befähigung für eine Lehrtätigkeit an der betreffenden Schule erforderlich. Bestandteil der Eignung ist zudem, dass die Person durch Qualifizierungsmaßnahmen oder durch berufliche Tätigkeiten über die Ausbildung für das Lehramt hinausgehende kommunikative Fähigkeiten, Entscheidungsfähigkeit, die Fähigkeit zum Führen und strategischen Denken in den Bereichen Organisationsentwicklung, Unterrichtsentwicklung und Teamentwicklung erworben hat. Als weitere Eignungsmerkmale kommen insbesondere Erfahrungen durch eine Tätigkeit in der Schulverwaltung, in der Lehreraus- und -fortbildung oder in leitender Stellung im Auslandsschuldienst in Betracht.

(2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und die Organisation und Verwaltung der Schule entsprechend den Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Sie vertreten die Schule nach außen. Zu den Aufgaben der Schulleiterinnen oder Schulleiter gehören insbesondere die Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit einschließlich der Personalführung und -entwicklung sowie die Kooperation mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und den Partnern der Schule. Sie fördern die Verbindung zu den Eltern, den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen sowie den Trägern der Jugend- und Sozialhilfe. Schulleiterinnen und Schulleiter sollen an der Auswahl der Lehrkräfte und des sonstigen an der Schule tätigen Personals mitwirken und sind verpflichtet, Unterrichtsbesuche vorzunehmen. Sie erteilen an der Schule Unterricht, soweit nicht das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen hiervon zulässt.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Schulleiterinnen und Schulleiter gegenüber den Lehrkräften, den an der Schule tätigen Personen nach § 34 Absatz 5 bis 7 und dem Verwaltungsund Hilfspersonal des Schulträgers weisungsberechtigt. Sie entscheiden in allen Angelegenheiten, in denen nicht aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine andere Stelle zuständig ist. Die Schulleiterinnen und Schulleiter sorgen dafür, dass die Lehrkräfte bei allen Bildungs- und Erziehungsfragen zusammenwirken. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehört auch die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. Sie entscheiden im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze über die Fortbildungsplanung.

(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter verwalten im Rahmen des Schulbetriebes für den Schulträger das dem Schulzweck dienende Vermögen sowie die vom Schulträger und vom Land zugewiesenen Haushaltsmittel. Sie entscheiden über eine wesentliche Änderung in der Nutzung der Schulgebäude und -anlagen im Benehmen mit dem Schulträger. Die Schulleiterinnen und Schulleiter üben für den Schulträger das Hausrecht aus. Der Schulträger hat sie in Angelegenheiten der Schule zu hören. Die Vertretung des Landes erfolgt nach Maßgabe besonderer Anordnungen.

(5) Die Schulleiterinnen und Schulleiter legen jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber der Schulkonferenz ab, der insbesondere Auskunft über die Verwirklichung des Schulprogramms, die Verwendung der der Schule vom Schulträger und vom Land zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sowie über die Bewirtschaftung der der Schule zugewiesenen Planstellen und Stellen geben soll.

(6) Die Schulleiterinnen und Schulleiter können ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und andere Lehrkräfte beauftragen, Teile ihrer Aufgaben in ihrem Auftrag zu erfüllen.

(7) § 34 Absatz 8 gilt für die Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechend.