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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

Art. 10 RHG - Beratungsgeheimnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Amtliche Abkürzung
RHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
630-15-F

Die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach der Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Das Gleiche gilt für andere Bedienstete des Obersten Rechnungshofs, die davon Kenntnis erhalten.