§ 23 FwG - Feuerwehrtechnische Beamte
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1 7
(1) Jeder Landkreis hat einen oder mehrere Kreisbrandmeister und deren Stellvertreter zu bestellen. Sie sind als Ehrenbeamte auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Vor der Bestellung sind die Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehren und die Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.
(2) Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor. Sie müssen hauptberuflich Beamte sein. Die Bestellung erfolgt durch den Ministerpräsidenten. Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die Kreisbrandmeister des Regierungsbezirks, vor der Ernennung des Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat (§ 25) zu hören.
(3) Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und den Landesbranddirektor hat die Anstellungskörperschaft zu tragen, die auch die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung stellt.
(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die von den feuerwehrtechnischen Beamten zu erfüllenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erlassen.