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§ 162 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld haben.

(2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend.