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§  13 VVG - Abstimmungslokale und Abstimmungsurnen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-3

(1) Die Abstimmungslokale werden gleichzeitig mit der Einteilung der Stimmbezirke bekannt gegeben. Sie sind durch die zuständige Gemeindeverwaltung einzurichten.

(2) Im Abstimmungslokal sind Abstimmungskabinen so aufzustellen, dass dem Stimmberechtigten die unbeobachtete Vorbereitung des Stimmzettels möglich ist.

(3) Die Abstimmungsurnen müssen so beschaffen sein, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung zuverlässig gewährleistet ist