§ 14 VVG - Abstimmungszeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-3
Die Abstimmung findet von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Abstimmungsleiter des Kreises auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5.00 Uhr, festsetzen.