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§  14 VVG - Abstimmungszeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Amtliche Abkürzung
VVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-3

Die Abstimmung findet von 8.00  Uhr bis 18.00  Uhr statt. In begründeten Fällen kann der Abstimmungsleiter des Kreises auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5.00  Uhr, festsetzen.