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Art. 4 BayGMPP - Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)
Amtliche Abkürzung
BayGMPP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
210-3-I

(1) Soweit es zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder einer Kurtaxe erforderlich ist, sind auf dem Meldeschein auch der Tag der tatsächlichen Abreise der betroffenen Person sowie des mitreisenden Ehegatten oder Lebenspartners zu erheben.

(2) Behörden im Sinn des § 30 Abs. 4 Satz 3 Alternative 1 BMG sind die Meldebehörden.