Art. 5 BayGMPP - Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)
- Amtliche Abkürzung
- BayGMPP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 210-3-I
1Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die AKDB wahr. 2Sie führt insoweit die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen".