Versionsverlauf


Art. 5 BayGMPP - Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz zum Melde-, Pass- und Personalausweiswesen (BayGMPP)
Amtliche Abkürzung
BayGMPP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
210-3-I

1Die Aufgaben einer Vermittlungsstelle im Sinn des § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung nimmt die AKDB wahr. 2Sie führt insoweit die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaates Bayern für das Meldewesen".