§ 9 SächsPresseG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-5
Hat der Verleger oder der Verantwortliche im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 eines periodischen Druckwerks aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, sofern sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig als Anzeige zu erkennen ist, mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.