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  • ab 01.05.1992 (aktuelle Fassung)

§ 9 SächsPresseG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Amtliche Abkürzung
SächsPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-5

Hat der Verleger oder der Verantwortliche im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 eines periodischen Druckwerks aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, sofern sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung eindeutig als Anzeige zu erkennen ist, mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.