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§ 13 SächsPresseG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Amtliche Abkürzung
SächsPresseG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 7 entspricht,
  2. 2.
    als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er den Anforderungen des § 7 nicht entspricht,
  3. 3.
    als Verleger oder verantwortlicher Redakteur, beim Selbstverlag als Herausgeber oder Verfasser den Vorschriften über das Impressum (§ 6) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 6 vorgeschriebenen Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. 4.
    gegen die Offenlegungspflicht (§ 8) verstößt,
  5. 5.
    als Verleger oder als verantwortlicher im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9) oder
  6. 6.
    gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 4 Satz 3 verstößt.

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602) geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1938 (BGBl. I S. 606) sowie durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) bleibt unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.