§ 13 SächsPresseG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPresseG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 7 entspricht,
- 2.als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er den Anforderungen des § 7 nicht entspricht,
- 3.
- 4.gegen die Offenlegungspflicht (§ 8) verstößt,
- 5.als Verleger oder als verantwortlicher im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 5 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 9) oder
- 6.gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 4 Satz 3 verstößt.
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1997 (BGBl. I S. 602) geändert durch das Gesetz vom 17. Mai 1938 (BGBl. I S. 606) sowie durch das Erste Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (1. JGGÄndG) vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) bleibt unberührt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.