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  • ab 16.06.1972 (aktuelle Fassung)

§ 10 DRiG - Ernennung auf Lebenszeit

Bibliographie

Titel
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Redaktionelle Abkürzung
DRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.

(2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten

  1. 1.
    als Beamter des höheren Dienstes,
  2. 2.
    im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
  3. 3.
    als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
  4. 4.
    als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
  5. 5.
    in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln. 3)

2Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.

§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 eingefügt mit Wirkung vom 16. Juni 1972 durch Gesetz vom 10. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1557)