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§ 8 VO-DV I - Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Amtliche Abkürzung
VO-DV I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege übermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern.

(2) Folgende Daten der betroffenen Personen werden übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort und -land,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.