§ 8 VO-DV I - Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
- Amtliche Abkürzung
- VO-DV I
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege übermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern.
(2) Folgende Daten der betroffenen Personen werden übermittelt:
- 1.
Name, Vorname,
- 2.
Geburtsdatum, -ort und -land,
- 3.
Geschlecht,
- 4.
Erreichbarkeit,
- 5.
Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.