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Anlage 3 VO-DV I

Bibliographie

Titel
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Amtliche Abkürzung
VO-DV I
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(vgl. § 2 Abs. 2)

I.

Datensatz bei Genehmigung der Verarbeitung personenbezogener Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten digitalen Geräten, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich

  1. 1.

    Name, Geburtsname,

  2. 2.

    Vorname

  3. 3.

    Geschlecht

  4. 4.

    Geburtsdatum

  5. 5.

    Konfession

  6. 6.

    Klasse/Jahrgangsstufe, Kurs

  7. 7.

    Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses

  8. 8.

    Ausbildungsrichtung bzw. Ausbildungsberuf

  9. 9.

    Fächer, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

  10. 10.

    Leistungsbewertungen und Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet, einschließlich digital von diesen erstellter Leistungsnachweise

  11. 11.

    Zeiten des Fernbleibens vom Unterricht in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

  12. 12.

    Vermerk über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in den Fächern, in denen die Lehrkraft die Schülerinnen und Schüler unterrichtet

  13. 13.

    Erreichbarkeit der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Teil I Nummern 1.4, 2.6, 2.7, 3.3, 3.4).

  14. 14.

    Dokumentationen im Zuge des pädagogischen, sozialpädagogischen und schulpsychologischen Mitwirkens bei der Bildungs- und Erziehungsarbeit (z.B. Vermerke über Beratungstätigkeit, Arbeits- und Sozialverhalten) *)

II.

Stellvertretende Schulleiterinnen, stellvertretende Schulleiter und ggf. weitere mit Schulleitungsaufgaben betraute Lehrkräfte sowie Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrer und Jahrgangsstufenleiterinnen oder Jahrgangsstufenleiter (Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrer in der gymnasialen Oberstufe) dürfen darüber hinaus folgende Schülerinnen- und Schülerdaten auf privaten digitalen Geräten verarbeiten:

  1. 1.

    Halbjahresnoten in allen Fächern

  2. 2.

    alle zeugnisrelevanten Leistungsangaben, gegebenenfalls Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten, Angabe der Fehlzeiten

  3. 3.

    Zeugnisbemerkungen

  4. 4.

    Vermerke über Benachrichtigungen gemäß § 50 Abs. 4 SchulG.

Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für die hierbei entstehenden Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumentationen automatisiert verarbeitet werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden.