§ 39 StVO - Verkehrszeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.

(2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind rechteckig und zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrsschildern angebracht.

(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder in den Zeichen

251 "Kraftwagen",
253 "Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse."
237 "Radfahrer",
134 "Fußgänger",
239 "Reiter",
140 "Treiber und Führer von Großtieren".

Folgende Sinnbilder bedeuten

Straßenbahn

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1580 wiedergegeben.

Kraftomnibus

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1580 wiedergegeben.

Personenkraftwagen

PKWMITA

Personenkraftwagen mit Anhänger

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Lastkraftwagen mit Anhänger

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Fahrräder mit Hilfsmotor

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Gespannfuhrwerke

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.

(4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.