§ 39 StVO - Verkehrszeichen
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Amtliche Abkürzung
- StVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9233-1
(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
(2) Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Sie sind rechteckig und zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrsschildern angebracht.
(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder in den Zeichen
251 | "Kraftwagen", | |
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253 | "Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse." | |
237 | "Radfahrer", | |
134 | "Fußgänger", | |
239 | "Reiter", | |
140 | "Treiber und Führer von Großtieren". |
Folgende Sinnbilder bedeuten
Straßenbahn
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1580 wiedergegeben.
Kraftomnibus
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1580 wiedergegeben.
Personenkraftwagen
Personenkraftwagen mit Anhänger
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Lastkraftwagen mit Anhänger
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Fahrräder mit Hilfsmotor
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Gespannfuhrwerke
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 108 vom 5.12.1970 auf der Seite 1581 wiedergegeben.
(4) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.