§ 39 StVO - Verkehrszeichen

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Amtliche Abkürzung
StVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9233-1

(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

(1a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.

(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

PKW2

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge

LKW

Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse

RADFAHR

Radfahrer

FUGNGER

Fußgänger

REITER

Reiter

VIEHTRI

Viehtrieb, Tiere

STRAENB

Straßenbahn

KRAFTOM

Kraftomnibus

Personenkraftwagen

PKWMITA

Personenkraftwagen mit Anhänger

LKWMITA

Lastkraftwagen mit Anhänger

TRAKTOR

Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen

MOTORAD

Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas

MOFAS

Mofas