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§ 71 SächsBRKG - Aufwendungsersatz durch Dritte bei Großschadensereignissen und für Katastropheneinsätze

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) Die nach § 65 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch Einsätze bei Großschadensereignissen und bei Katastrophen entstanden sind, von den in Absatz 2 Verpflichteten verlangen. Ansprüche aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt.

(2) Zum Aufwendungsersatz sind verpflichtet

  1. 1.

    die Verursacher der Großschadens- oder Katastrophengefahr,

  2. 2.

    die Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder die Eigentümer einer die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Sache oder eines die Großschadens- oder Katastrophengefahr auslösenden Tieres.

§ 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Auf Aufwendungsersatz aufgrund von Absatz 1 Satz 1 kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme unter Berücksichtigung des Verursacherbeitrages des Pflichtigen unverhältnismäßig wäre. Ob und inwieweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht oder unverhältnismäßig ist, entscheidet die zuständige Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.