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  • ab 20.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 69a SächsBRKG - Zuweisungen im Brandschutz

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
28-8

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Zuweisungen zu den bei der Abwehr eines Großschadensereignisses einschließlich der dringlichen vorläufigen Schadensbeseitigung nach § 64 Satz 1 und § 65 Absatz 2 entstandenen Kosten. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch besteht, ist nachzuweisen, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann. Das Abrechnungsverfahren nach Satz 1 führt die zuständige untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde für die beteiligten kreisangehörigen Städte und Gemeinden durch.

(2) Der Freistaat Sachsen kann den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die durch einen Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten Zuweisungen gewähren, soweit

  1. 1.

    der Einsatz mindestens der Führungsstufe C nach der nach § 16 Absatz 3 eingeführten Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 zugeordnet wird, länger andauert und ein Einsatz mehrerer Gemeindefeuerwehren erfolgt, sowie

  2. 2.

    die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Kosten des Einsatzes deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährden.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Staatsministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung der kommunalen Landesverbände durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.

(4) Für die Fälle des Absatzes 2, in denen eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 nicht erfolgt ist, bestimmt die Verordnung zudem insbesondere das Nähere zu vorzulegenden Nachweisen

  1. 1.

    über die Zuordnung des Einsatzes zur Führungsstufe C und

  2. 2.

    zur fachlichen Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten, welche die besondere finanzielle Belastung der Gemeinde verursacht haben.