§ 38 SprAuG - Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
- Amtliche Abkürzung
- SprAuG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-11
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.die Stimmabgabe;
- 6.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.die Aufbewahrung der Wahlakten.