SprAuG - Sprecherausschussgesetz

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
(Sprecherausschussgesetz - SprAuG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

Vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 23122316(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6e des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Errichtung von Sprecherausschüssen1
Zusammenarbeit2
Zweiter Teil
Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss
Erster Abschnitt
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
Wahlberechtigung und Wählbarkeit3
Zahl der Sprecherausschussmitglieder4
Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit5
Wahlvorschriften6
Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands7
Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten8
Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung des Sprecherausschusses und Erlöschen der Mitgliedschaft9
Ersatzmitglieder10
Zweiter Abschnitt
Geschäftsführung des Sprecherausschusses
Vorsitzender11
Sitzungen des Sprecherausschusses12
Beschlüsse und Geschäftsordnung des Sprecherausschusses13
Arbeitsversäumnis und Kosten14
Dritter Abschnitt
Versammlung der leitenden Angestellten
Zeitpunkt, Einberufung und Themen der Versammlung15
Vierter Abschnitt
Gesamtsprecherausschuss
Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht16
Ausschluss von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft17
Zuständigkeit18
Geschäftsführung19
Fünfter Abschnitt
Unternehmenssprecherausschuss
Errichtung20
Sechster Abschnitt
Konzernsprecherausschuss
Errichtung, Mitgliederzahl und Stimmengewicht21
Ausschluss von Mitgliedern und Erlöschen der Mitgliedschaft22
Zuständigkeit23
Geschäftsführung24
Dritter Teil
Mitwirkung der leitenden Angestellten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Aufgaben des Sprecherausschusses25
Unterstützung einzelner leitender Angestellter26
Grundsätze für die Behandlung der leitenden Angestellten27
Richtlinien und Vereinbarungen28
Geheimhaltungspflicht29
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungsrechte
Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze30
Personelle Maßnahmen31
Wirtschaftliche Angelegenheiten32
Vierter Teil
Besondere Vorschriften
Seeschifffahrt33
Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Straftaten gegen Vertretungsorgane der leitenden Angestellten und ihre Mitglieder34
Verletzung von Geheimnissen35
Bußgeldvorschriften36
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz37
Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen38
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes, über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestimmung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312, 2316).

§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften

§ 1 SprAuG - Errichtung von Sprecherausschüssen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes) werden Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gewählt.

(2) Leitende Angestellte eines Betriebs mit in der Regel weniger als zehn leitenden Angestellten gelten für die Anwendung dieses Gesetzes als leitende Angestellte des räumlich nächstgelegenen Betriebs desselben Unternehmens, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
  2. 2.
    Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

§ 2 SprAuG - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz - SprAuG)
Amtliche Abkürzung
SprAuG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-11

(1) 1Der Sprecherausschuss arbeitet mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll unter Beachtung der geltenden Tarifverträge zum Wohl der leitenden Angestellten und des Betriebs zusammen. 2Der Arbeitgeber hat vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder sonstigen Vereinbarung mit dem Betriebsrat, die rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berührt, den Sprecherausschuss rechtzeitig anzuhören.

(2) 1Der Sprecherausschuss kann dem Betriebsrat oder Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einräumen, an Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. 2Der Betriebsrat kann dem Sprecherausschuss oder Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht einräumen, an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. 3Einmal im Kalenderjahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden.

(3) 1Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(4) 1Arbeitgeber und Sprecherausschuss haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. 2Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder die leitenden Angestellten unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.

§§ 3 - 24, Zweiter Teil - Sprecherausschuss, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuss