§ 64 HochSchG - Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium oder fortgeschrittene Studierende (studentische Hilfskräfte) können als wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte beschäftigt werden.
(2) Sie haben die Aufgabe, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, in begründeten Fällen auch sonstiges wissenschaftliches und künstlerisches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern im Rahmen der Prüfungsordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 59 Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Im Einzelfall können sie auch mit Aufgaben im wissenschaftsstützenden Bereich, insbesondere in Verwaltung, technischem Betriebsdienst, Rechenzentren, Bibliotheken oder der Krankenversorgung beschäftigt werden, wenn sie dabei mit dem absolvierten Studium zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten nutzen oder wenn die Tätigkeit fachlich als vorteilhaft für das Studium betrachtet werden kann.