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§ 55 KWO - Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Mehrere Beisitzer öffnen die Wahlumschläge einzeln, nehmen die Stimmzettel heraus und übergeben Wahlumschlag und Stimmzettel dem Wahlvorsteher. Leer abgegebene Wahlumschläge, leer abgegebene amtliche oder ungekennzeichnete nicht amtliche Stimmzettel sowie Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegen, werden ausgesondert und von einem Beisitzer in Verwahrung genommen.

(2) Der Wahlvorsteher verliest aus jedem Stimmzettel die Namen der eingetragenen Personen, erforderlichenfalls mit weiteren Personalangaben, aus nicht amtlichen Stimmzetteln die Namen der gewählten Personen. Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste die Stimmen unter lauter Wiederholung des Namens. Die Zählliste ist nach einem vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Muster zu führen. Ein vom Wahlvorsteher hierzu bestimmter Beisitzer überwacht die Tätigkeit des Schriftführers, ein weiterer Beisitzer nimmt die verlesenen Stimmzettel in Verwahrung.

(3) Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 KWG zutrifft, werden verlesen, jedoch nicht in der Zählliste erfasst. Namen von Personen, auf die § 38 Abs. 3 Nr. 4 und 5 KWG zutrifft, erhalten in der Zählliste keine Stimme. Der Wahlvorsteher setzt auf dem Stimmzettel vor die Ordnungszahlen der in Satz 1 und 2 bezeichneten Personennamen ein besonderes Kennzeichen. Diese Stimmzettel werden getrennt von den anderen verlesenen Stimmzetteln in Verwahrung genommen.

(4) Leer abgegebene Wahlumschläge und leer abgegebene amtliche oder ungekennzeichnete nicht amtliche Stimmzettel werden als ungültige Stimmabgaben gezählt.

(5) Danach entscheidet der Wahlvorstand über die ausgesonderten Wahlumschläge und Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 und 2 KWG. Der Wahlvorsteher vermerkt die Entscheidung auf dem Wahlumschlag oder Stimmzettel. Bei für gültig erklärten Stimmzetteln ist nach den Absätzen 2 und 3 zu verfahren; die übrigen Stimmzettel oder Wahlumschläge sind als ungültige Stimmabgaben zu zählen. Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Wahlvorstand entschieden hat, sind mit laufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(6) Der Wahlvorsteher gibt das Ergebnis der Mehrheitswahl mündlich bekannt. Das Ergebnis ist in die Wahlniederschrift einzutragen. Die Zähllisten sind vom Wahlvorsteher, vom Schriftführer und dem zur Kontrolle bestimmten Beisitzer zu unterschreiben.