Versionsverlauf

§ 15 BWG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Bundeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. 1.

    Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

  2. 2.

    das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.

    wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.