§ 15 BWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.
das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.
wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.
wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.