§ 15 BWG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage
- 1.seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und
- 2.das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3.wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.