§ 89 LWG - Pflicht zum Gewässerausbau
(Zu § 31 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) 1Der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete hat das Gewässer auszubauen, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Grundsätze des § 2 und die Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e es erfordern und nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 87 besteht. 2Obliegt die Gewässerunterhaltung nicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, kann die zuständige Behörde den Verpflichteten zur Erfüllung seiner Pflicht anhalten. 3Während eines Flurbereinigungsverfahrens tritt an die Stelle des zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten die Teilnehmergemeinschaft.
(2) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass der Verpflichtete seiner Pflicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt.
(3) 1§ 88 findet sinngemäß Anwendung, soweit Ausbaumaßnahmen durch nachteilige Abflussveränderungen veranlasst sind. 2Im Übrigen findet § 92 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 und 6 und Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Anteile der Erschwerer entfallen. 3Zu den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren nach den §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes rechnen auch Aufwendungen für den Gewässerausbau eines bisher der Schmutzwasserbeseitigung dienenden Gewässers zur Rückführung in den naturnahen Zustand.