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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 NS-AufhG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
Amtliche Abkürzung
NS-AufhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-29

Durch dieses Gesetz werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Verfahren werden eingestellt.