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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 4 NS-AufhG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
Amtliche Abkürzung
NS-AufhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-29

(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluss.