§ 4 NS-AufhG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege (NS-AufhG)
- Amtliche Abkürzung
- NS-AufhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-29
(1) Ist die Entscheidung in Fällen des § 3 nicht vollständig aufgehoben, so wird auf Antrag der Teil der Entscheidung aufgehoben, für den die Voraussetzungen des § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, vorliegen.
(2) Über den Antrag entscheidet das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluss.