§ 7 WTG DVO - Individualbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung - WTG DVO)
- Amtliche Abkürzung
- WTG DVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 820
(1) Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad mit WC zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Nutzerinnen oder Nutzer errichtet wird, sind ausnahmsweise zulässig.
(2) Die Wohnfläche der Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer muss ohne Bad bei Einzelzimmern mindestens 14 qm und bei Doppelzimmern mindestens 24 qm betragen. Der Zuschnitt von Doppelzimmern ist so zu gestalten, dass zwei räumlich gleichwertige Bereiche entstehen.
(3) Der Zugang zu den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer muss unmittelbar von den Verkehrsflächen oder aus Gemeinschaftsräumen möglich sein. Die Zimmer dürfen nicht als Durchgangszimmer ausgelegt sein.
(4) Die Zimmer der Nutzerinnen und Nutzer müssen über die baulich-technischen Voraussetzungen für Rundfunk- und Fernsehempfang sowie die Nutzung von Telefon und Internet verfügen. Die Fenster und Fassaden sind so zu gestalten, dass auch bei Bettlägerigkeit Blickbezüge zum Außenbereich ermöglicht werden. Eine reine Nordlage soll bei den Zimmern der Nutzerinnen und Nutzer vermieden werden. Auf Wunsch oder wenn der konkrete Pflege- oder Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer es erfordert, muss eine Rufanlage vorhanden sein.