§ 80 LBG - Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum bis zu vierzig Stunden im Monat eine Vergütung erhalten. In einer durch andere Maßnahmen nicht zu beseitigenden Ausnahmesituation kann in den Bereichen der Inneren Sicherheit und im ärztlichen Dienst an Krankenhäusern mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Ministers der Finanzen in den Fällen des Satzes 3 darüber hinaus Mehrarbeitsvergütung wie folgt gezahlt werden:
Vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1979 | |
---|---|
bis höchstens achtzig Stunden im Monat, | |
vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 | |
bis höchstens siebzig Stunden im Monat, | |
vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 | |
bis höchstens sechzig Stunden im Monat, | |
vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 | |
bis höchstens fünfzig Stunden im Monat; |
§ 180 Satz 2 findet keine Anwendung.