§ 80 LBG - Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die Landesregierung regelt die Arbeitszeit der Beamten durch Rechtsverordnung.
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er hierdurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen innerhalb von sechs Monaten zu gewähren.