§ 27 LBG - Fachausbildung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische oder sonstige Fachausbildung ist neben oder an Stelle der allgemeinen Vorbildung (§§ 22 bis 25) nachzuweisen.
(2) Für Beamte besonderer Fachrichtungen kann von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst und die Prüfung (§§ 22 bis 25) abgewichen werden, soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.