§ 39 NatSchG LSA - Festsetzungsverfahren, Formvorschriften (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Naturschutzgebiete werden durch die obere Naturschutzbehörde, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale durch die untere Naturschutzbehörde festgesetzt.
(2) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch das für Naturschutz zuständige Ministerium erklärt.
(3) Geschützte Landschaftsbestandteile werden innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches durch Satzung der Gemeinde im Rahmen der Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, in den übrigen Gebieten durch Verordnung der unteren Naturschutzbehörde festgesetzt. Die Gemeinde ist auch zuständig, solange und soweit die untere Naturschutzbehörde keine Verordnung erlässt.
(4) Fallen Schutzgegenstände nach den Absätzen 1 oder 3 in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden, so erlässt die Naturschutzbehörde die Verordnung, in deren Zuständigkeitsbereich der größere Flächenanteil liegt.
(5) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Flächen, die nach § 29 unter den besonderen Schutz dieses Gesetzes gestellt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von den Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Festsetzung erfolgt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch öffentliche Bekanntmachung.
(6) Im Liegenschaftskataster ist ein Hinweis auf alle rechtlichen Bindungen zu Gunsten des Naturschutzes einzutragen. Die Naturschutzbehörde übersendet dafür dem Katasteramt geeignete Unterlagen.