§ 36 NatSchG LSA - Naturparke (1)
Bibliographie
- Titel
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- NatSchG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 791.12
(1) Teile von Natur und Landschaft können durch Allgemeinverfügung zum Naturpark erklärt werden. Die Erklärung ist zu veröffentlichen.
(2) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1.großräumig sind,
- 2.überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten und Naturschutzgebieten bestehen,
- 3.sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- 4.nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind,
- 5.der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird,
- 6.besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 2 beschriebenen Zwecken geplant, gegliedert, erschlossen und koordiniert werden.
(4) In der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2 kann die Entwicklung und Pflege des Naturparks auch einem Träger überantwortet werden. Die Grundzüge nach Satz 1 sind in der Veröffentlichung zu regeln.
(5) § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.