Versionsverlauf


  • ab 23.06.2011 (aktuelle Fassung)

§ 8 RiGBln - Verschwiegenheitspflicht

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Amtliche Abkürzung
RiGBln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse im Richterwahlausschuss, in Richtervertretungen oder als Wahlvorstand wahrnehmen oder wahrgenommen haben oder die zu den Sitzungen hinzugezogen worden sind, haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für Angelegenheiten und Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für

  1. 1.

    die Mitglieder eines Gremiums untereinander,

  2. 2.

    die Mitglieder des Richterrats gegenüber der Stufenvertretung, dem Präsidialrat sowie gegenüber der Dienststelle, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt wird.