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  • ab 23.06.2011 (aktuelle Fassung)

§ 1 RiGBln - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Amtliche Abkürzung
RiGBln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bleibt unberührt.