§ 29 LWO - Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

(1) Der Landeswahlleiter ordnet die endgültig zugelassenen Landes- und Kreiswahlvorschläge in der durch § 23 Abs. 2 LWG bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt; statt des Tages der Geburt ist nur das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben.

(2) Die in § 23 Abs. 2 LWG festgelegte Reihenfolge wird auch dann beibehalten, wenn für eine Partei oder Wählergruppe kein Landeswahlvorschlag oder in einem oder zwei Wahlkreisen kein Kreiswahlvorschlag zugelassen worden ist. In diesem Falle wird die einer solchen Partei oder Wählergruppe an sich zukommende Nummer übersprungen, sodass in allen Wahlkreisen gleiche Parteien oder Wählergruppen auch die gleichen Nummern erhalten.